Die Energiewende schreitet voran und mit ihr die Anzahl der PV-Anlagen, Elektroautos und Wärmepumpen. Das ist absolut wünschenswert, stellt aber auch unser Stromnetz vor neue Herausforderungen. Um das Netz stabil zu halten und gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, gibt es seit dem 01.01.2024 den § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dieser Paragraph regelt die sogenannte "netzorientierte Steuerung" von bestimmten Verbrauchseinrichtungen.
Kurz gesagt: Wenn Sie zusätzlich zur PV-Anlage auch Ladepunkte / Wärmepumpen betreiben, können Sie durch die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung dazu beitragen, das Stromnetz zu stabilisieren und gleichzeitig von günstigeren Netzentgelten profitieren!
Der §14a EnWG betrifft vor allem:
Ihre Geräte sind steuerungspflichtig, wenn:
Es gibt zwei Möglichkeiten für die Umsetzung der Fremdsteuerbarkeit. Bei beiden schickt der Netzbetreiber einen Steuerbefehl über das intelligente Messystem (iMSys) an eine Steuerbox (CLS):
Auch im Falle einer Steuerung stehen Ihren Geräten immer mindestens 4,2 kW zur Verfügung. Das bedeutet, dass Ihre Wärmepumpe im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiterläuft und Ihr Elektroauto immer mit einem Mindestladestrom versorgt wird.
Um an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und die Vorteile zu nutzen, müssen Sie Ihre Anlage mit den notwendigen Steuerungseinrichtungen ausstatten lassen. Die Kosten dafür tragen Sie selbst.
Sie können durch die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung reduzierte Netzentgelte erhalten. Hierfür gibt drei verschiedene Module zur Auswahl.
Die Pauschale kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen (Stand 2023). Das jährlich zu zahlende Netzentgelt für ein Elektroauto, also für rund 2.500 kWh, kann dadurch um 50 bis 95 Prozent reduziert werden.
Das zweite Modul beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (ct/kWh) in der Niederspannung ohne Leistungsmessung auf 40 Prozent. Technische Voraussetzung ist ein separater Zähler, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abzurechnen. Für den Verbrauch am separaten Zähler darf der Netzbetreiber keinen Netzentgelt-Grundpreis aufrufen. Diese Variante eignet sich besonders, wenn im Gebäude große Stromverbraucher im Einsatz sind.
Ab April 2025 können Sie die Pauschale aus Modul 1 mit tatsächlichen zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombinieren. Modul 3 ist immer nur zusätzlich zu Modul 1 nutzbar und gilt für den gesamten Verbrauch einer Marktlokation (und nicht nur für den Bezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung). Im Gegensatz zu regulären Netztengelten werden hier die Netztentgelte zu günstigen Tageszeiten erheblich reduziert, zu Spitzenlast-Zeiten wird es allerdings auch teurer.
Beispiel: Netze BW Preisblatt 2025: Zwischen 10-14 Uhr sind die Standard Netztentgelte um 6,95c/kwh reduziert, von 17-22h jedoch um 6,95c/kwh teurer. Klarer Vorteil für Kunden, die zwischen 10 und 14 Uhr Laden und Heizen können, sowie in den Abendstunden ihren Stromspeicher nutzen.
Wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, bspw. eine Wärmepumpe, Teil des Mieterstrommodells ist, wird der Bezug der Verbrauchseinrichtung über die Marktlokations-ID des Summenzählers abgerechnet. Daher wird der Netzbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gar nicht separat erfasst. Aus diesem Grund ist für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die Teil eines Mieterstrommodells sind, die pauschale Kompensation aus Modul 1 – auch in Kombination mit Modul 3 umsetzbar. Hierdurch können Mieterstrom-Betreiber mit Batteriespeicher deutlich günstigere Strompreise und Tarife bieten als ein regulärer Stromlieferant.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer separaten Messung in der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verfügen über eine eigene Marktlokation – hier können alle Module zum Einsatz kommen. Da die Preisreduktion in Modul 3 regelmäßig mit Zeiten hoher PV Verfügbarkeit korreliert, muss der PV Strom für solche Kunden entsprechend günstig angeboten werden, um mit Netzstrom konkurrenzfähig zu sein. Das macht die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung - neben der bereits bestehenden Komplexität im Messwesen - als dezentrales Versorgungsmodell tendenziell unattraktiver. Weitere Informationen zur gGV finden Sie hier.
Neben Ihnen als Verbraucher sind auch die Netzbetreiber und Messstellenbetreiber in die netzorientierte Steuerung eingebunden. Die Netzbetreiber dürfen seit dem 01.01.2024 keine Netzanschlüsse von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mehr ablehnen und müssen die Steuerung so durchführen, dass es zu keinen Störungen kommt. Die Messstellenbetreiber sind dafür verantwortlich, die passende Technik zur Steuerung bereitzustellen.
Der § 14a EnWG bietet Ihnen als PV-Anlagenbetreiber die Chance, aktiv an der Energiewende teilzunehmen und gleichzeitig Ihre Netzkosten zu senken. Informieren Sie sich jetzt über die Möglichkeiten der netzorientierten Steuerung und rüsten Sie Ihre Anlagen entsprechend auf!