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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Was ändert sich mit § 14a EnWG?

§14a EnWG: So profitieren Betreiber von PV-Anlagen, Ladepunkten und Wärmepumpen von reduzierten Netzentgelten und stabileren Stromnetzen.

Reduzierte Netzentgelte dank intelligenter Steuerung

Die Energiewende schreitet voran und mit ihr die Anzahl der PV-Anlagen, Elektroautos und Wärmepumpen. Das ist absolut wünschenswert, stellt aber auch unser Stromnetz vor neue Herausforderungen. Um das Netz stabil zu halten und gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, gibt es seit dem 01.01.2024 den § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dieser Paragraph regelt die sogenannte "netzorientierte Steuerung" von bestimmten Verbrauchseinrichtungen.

Was bedeutet das für Betreiber von PV-Anlagen
im Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?

Kurz gesagt: Wenn Sie zusätzlich zur PV-Anlage auch Ladepunkte / Wärmepumpen betreiben, können Sie durch die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung dazu beitragen, das Stromnetz zu stabilisieren und gleichzeitig von günstigeren Netzentgelten profitieren!

Welche Geräte sind betroffen?

Der §14a EnWG betrifft vor allem:

  • Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge: Die Wallboxen in Wohnimmobilien fallen i.d.R. darunter.
  • Wärmepumpen: Auch Wärmepumpen, inklusive eventuell vorhandener Zusatzheizungen, sind i.d.R. steuerbar.
  • Anlagen zur Erzeu­gung von Raum­kälte: Ausge­nommen sind z.B. gewerb­liche Anlagen wie Prozess­wärme und -kälte, Lebens­mit­tel­la­ge­rung etc.
  • Stromspeicher: Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie 

 

Wann müssen Sie Ihre Geräte steuern lassen?

Ihre Geräte sind steuerungspflichtig, wenn:

  • Sie einen maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW haben
  • Der Anschluss am Niederspannungsnetz erfolgt und
  • Die Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 stattgefunden hat.

 

Wie funktioniert die Steuerung?

Es gibt zwei Möglichkeiten für die Umsetzung der Fremdsteuerbarkeit. Bei beiden schickt der Netzbetreiber einen Steuerbefehl über das intelligente Messystem (iMSys) an eine Steuerbox (CLS): 

  1. Direktsteuerung über Hardware (SteuVe): Hierbei wird über den direkten Steuerbefehl der Steuerbox an die steuerbare Verbrauchseinrichtung sichergestellt, dass maximal 4,2 kW genutzt werden.
  2. Steuerung durch Software (Energiemanagement / Lastmanagement): Hier erfolgt ein indirekter Steuerbefehl an ein Energiemanagementsystem (EMS) oder Lastmanagement-System (LMS), welches die Steuerung Ihrer Geräte übernimmt.

Auch im Falle einer Steuerung stehen Ihren Geräten immer mindestens 4,2 kW zur Verfügung. Das bedeutet, dass Ihre Wärmepumpe im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiterläuft und Ihr Elektroauto immer mit einem Mindestladestrom versorgt wird.

Um an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und die Vorteile zu nutzen, müssen Sie Ihre Anlage mit den notwendigen Steuerungseinrichtungen ausstatten lassen. Die Kosten dafür tragen Sie selbst.

 

Ihre Optionen und Vorteile

Sie können durch die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung reduzierte Netzentgelte erhalten. Hierfür gibt drei verschiedene Module zur Auswahl. 

Modul 1: Pauschale Reduzierung 

Die Pauschale kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen (Stand 2023). Das jährlich zu zahlende Netzentgelt für ein Elektroauto, also für rund 2.500 kWh, kann dadurch um 50 bis 95 Prozent reduziert werden. 

Modul 2: Prozentuale Reduzierung 

Das zweite Modul beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (ct/kWh) in der Niederspannung ohne Leistungsmessung auf 40 Prozent. Technische Voraussetzung ist ein separater Zähler, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abzurechnen. Für den Verbrauch am separaten Zähler darf der Netzbetreiber keinen Netzentgelt-Grundpreis aufrufen. Diese Variante eignet sich besonders, wenn im Gebäude große Stromverbraucher im Einsatz sind.

Modul 3: Tatsächliche Zeit-Variabilität 

Ab April 2025 können Sie die Pauschale aus Modul 1 mit tatsächlichen zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombinieren. Modul 3 ist immer nur zusätzlich zu Modul 1 nutzbar und gilt für den gesamten Verbrauch einer Marktlokation (und nicht nur für den Bezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung). Im Gegensatz zu regulären Netztengelten werden hier die Netztentgelte zu günstigen Tageszeiten erheblich reduziert, zu Spitzenlast-Zeiten wird es allerdings auch teurer. 

Beispiel: Netze BW Preisblatt 2025: Zwischen 10-14 Uhr sind die Standard Netztentgelte um 6,95c/kwh reduziert, von 17-22h jedoch um 6,95c/kwh teurer. Klarer Vorteil für Kunden, die zwischen 10 und 14 Uhr Laden und Heizen können, sowie in den Abendstunden ihren Stromspeicher nutzen.

 

Wie und wo kann welches Modul beantragt werden?

  • Die Wahl des Moduls erfolgt bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim zuständigen Netzbetreiber durch den Installateur
  • Wird kein Modul ausgewählt, werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen automatisch nach Modul 1 abgerechnet.
  • Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte wird die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt. 
  • Der Stromlieferant ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Stromrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Netzbetreiber geschaffen.

 

Auswirkungen auf Ihr Mieterstrom- oder GGV-Projekt

Wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, bspw. eine Wärmepumpe, Teil des Mieterstrommodells ist, wird der Bezug der Verbrauchseinrichtung über die Marktlokations-ID des Summenzählers abgerechnet. Daher wird der Netzbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gar nicht separat erfasst. Aus diesem Grund ist für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die Teil eines Mieterstrommodells sind, die pauschale Kompensation aus Modul 1 – auch in Kombination mit Modul 3 umsetzbar. Hierdurch können Mieterstrom-Betreiber mit Batteriespeicher deutlich günstigere Strompreise und Tarife bieten als ein regulärer Stromlieferant. 

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer separaten Messung in der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verfügen über eine eigene Marktlokation – hier können alle Module zum Einsatz kommen. Da die Preisreduktion in Modul 3 regelmäßig mit Zeiten hoher PV Verfügbarkeit korreliert, muss der PV Strom für solche Kunden entsprechend günstig angeboten werden, um mit Netzstrom konkurrenzfähig zu sein. Das macht die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung - neben der bereits bestehenden Komplexität im Messwesen - als dezentrales Versorgungsmodell tendenziell unattraktiver. Weitere Informationen zur gGV finden Sie hier


Ausblick

Neben Ihnen als Verbraucher sind auch die Netzbetreiber und Messstellenbetreiber in die netzorientierte Steuerung eingebunden. Die Netzbetreiber dürfen seit dem 01.01.2024 keine Netzanschlüsse von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mehr ablehnen und müssen die Steuerung so durchführen, dass es zu keinen Störungen kommt. Die Messstellenbetreiber sind dafür verantwortlich, die passende Technik zur Steuerung bereitzustellen.

Der § 14a EnWG bietet Ihnen als PV-Anlagenbetreiber die Chance, aktiv an der Energiewende teilzunehmen und gleichzeitig Ihre Netzkosten zu senken. Informieren Sie sich jetzt über die Möglichkeiten der netzorientierten Steuerung und rüsten Sie Ihre Anlagen entsprechend auf!

Quellen

 

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